Kosten der Schuldnerberatung

Entgegen weit verbreiteter Auffassung ist Schuldnerberatung grundsätzlich nicht kostenfrei; die Frage ist lediglich, wer trägt die Kosten ?

Für Hamburg gilt folgende Regelung:

Betroffene, die noch über "ausreichendes" Familien-und/oder Arbeitseinkommen verfügen, müssen die Kosten der Schuldnerberatung grundsätzlich selbst zahlen.
Die Höhe des finanziellen Beitrages, den wir als staatlich anerkannte Schuldner - und Insolvenzberatungsstelle von Ihnen erheben müssen, ist in Abstimmung mit der Behörde für Soziales, Familie und Verbraucherschutz festgelegt und wird von dieser auch jährlich überprüft. Der Beitrag richtet sich ausschließlich nach der Anzahl Ihrer Gläubiger. Diese Tranzparenz hat für Sie den Vorteil, dass Sie von Beginn an wissen, welche Kosten auf Sie zukommen. Selbstverständlich kann dieser Kostenbeitrag von Ihnen in monatlichen Ihrem jeweiligen Budget angepassten Raten gezahlt werden.

Beratungsgutschein

Seit dem 01.04.2021 besteht ein Anspruch auf einen Beratungsgutschein von bis zu EUR 200,00. Dieser kann für Beratungsleistungen im Rahmen der Schuldner- und Insolvenzberatung in unserem Hause eingelöst werden.

Der entsprechende Gutschein muss bei den anerkannten Beratungsstellen beantragt werden. Bei der Kontaktaufnahme mit der Beratungsstelle wird die Notlage geprüft - ggf. werden umgehend erste Maßnahmen in die Wege geleitet. Die Notfallberatung ist kostenfrei.

Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier: (öffentliche Beratungsstellen)


Sie mögen sich fragen, wie soll ich die Schuldnerberatung bezahlen, wo mein Einkommen doch ohnehin hinten und vorne nicht ausreicht ?  

Hier können wir Sie beruhigen:
Zunächst stellen wir kurzfristig sicher, dass Ihnen der nicht pfändbare Teil Ihres (Familien-)Einkommens ungekürzt zur Verfügung steht. Hieraus können Sie dann Ihren wesentlichen Zahlungsverpflichtungen wie Miete, Energieversorgung, Wasser, Kinderbetreuung, Unterhaltsverpflichtung, Ernährung etc. nachkommen.
Als nächstes wird Sie unser Beraterteam darüber informieren, welche Zahlungs-verpflichtungen unbedingt zu erfüllen sind und welche Zahlungsverpflichtungen durchaus noch "ruhen" können. Unsere Erfahrung zeigt, dass Sie aus dem so frei gewordenen Einkommen problemlos auch den Kostenbeitrag zahlen können.

Betroffene, die über kein ausreichendes Familieneinkommen verfügen, d.h. besteht das Einkommen aller im Haushalt lebender Personen z.B. aus Leistungen nach SGB II, haben diese die Möglichkeit, mit einer nach §§ 11 Abs. 5 SGB XII  anerkannten Beratungsstelle die Übernahme der Kosten bei der für sie zuständigen Sozialbehörde zu beantragen
Nähere Informationen hierzu erhalten Sie hier: (Behörde für Soziales, Familie, Gesundheit und Verbraucherschutz)