Reform der Insolvenzordnung
"Insolvenzänderungsgesetz" trat zum 30.12.2020 in Kraft.
Die wichtigsten Änderungen sind:
Dauer des Insolvenzverfahrens:
Zukünftig wird das Insolvenzverfahren und die Wohlverhaltensphase insgesamt drei Jahre ab Verfahrenseröffnung dauern.
Eine weitere Verkürzung ist möglich mit Hilfe eines Insolvenzplans bzw. eines mit den Gläubigern geschlossenen Vergleichs.
Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind:
- unter bestimmten Voraussetzungen Unterhaltsrückstände
- Forderungen des Finanzamtes aus Steuerhinterziehung (z.B. wie bei einem bayerischen Fußballmanager etc.) Nicht jedoch "normale" Steuerrückstände; diese konnen nach wie vor über die Restschuldbefreiung erledigt werden.
Lohn-u. Gehaltsabtretung
Gläubiger, denen der Schuldner z.B. zur Sicherung einer Darlehensrückzahlung eine Lohn-u. Gehaltsabtretung unterzeichnet hat, können hieraus keine vorrangigen Rechte herleiten.
Genossenschaftsanteile:
Treuhänder können Genossenschaftsanteile bis zu 2.000,00 EUR nicht mehr kündigen.
(*BGH= Bundesgerichtshof)